Statuten 

Artikel 1 | Name

1    Unter dem Namen Natur in Rickenbach besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Rickenbach.
2     Der Verein verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.

Artikel 2 | Zugehörigkeit
1     Der Verein Natur in Rickenbach ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband BNV und durch diesen bei BirdLife Schweiz (Schweizer Vogelschutz SVS).
2     Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.

Artikel 3 | Zweck
1     Der Verein Natur in Rickenbach bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der Tiere, Pflanzen und Menschen, sowie die Erhaltung der Natur und Förderung der Biodiversität in der Gemeinde Rickenbach und darüber hinaus.

Artikel 4 | Mittel
Der Verein Natur in Rickenbach ist bestrebt, diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:
a)     Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt;
b)     Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen;
c)     Förderung der Jugendarbeit;
d)     Pflege, Unterhalt, Neuschaffung von naturnahen Lebensräumen;
e)     Pflege der Zusammenarbeit mit der Land- und Forstwirtschaft sowie Förderung für mehr Natur im Siedlungsraum;
f)     Erwerb und Pacht von Grundstücken insbesondere von Naturschutzobjekten, Kulturland und Wald;
g)     Vertretung der Interessen der Natur bei Behörden;
h)     Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in der Gemeinde;
i)     Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen;
j)     Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen.

Artikel 5 | Mitgliedschaft
1     Der Verein Natur in Rickenbach besteht aus:
    a) Einzelmitgliedern
    b) Familienmitgliedern
    c) Jugendmitgliedern (bis 16 Jahre)
    d) Kollektivmitgliedern
    e) Ehrenmitgliedern
2     Die Aufnahme der Mitglieder a) bis d) erfolgt durch den Vorstand.
3     Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste General­versammlung offen.

Artikel 6 | Ehrenmitglieder
1     Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben.
2     Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

Artikel 7 | Austritt
1     Austritte auf Ende des Kalenderjahres sind dem Vorstand bis zum 31. Oktober einzureichen.
2     Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Artikel 8 | Organe
1     Organe sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisorinnen und Revisoren
- Arbeitsgruppen
2     Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren beträgt zwei Jahre.
3     Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 9 | Generalversammlung (GV)
1     Die ordentliche GV findet alljährlich statt.
2     Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.
3     Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 2 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
4     Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.
5     Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten Generalversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.
6     Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer GV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
a)    eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten, die Diskussion kann auch vor der virtuellen Delegiertenversammlung stattfinden zum Beispiel per E-Mail, oder
b)    eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.
7     Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 9 Abs. 1-5 und
Art. 11.

Artikel 10 | GV, Zuständigkeit
Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:
a)     Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b)     Abnahme des Jahresberichts
c)     Abnahme der Jahresrechnung
d)     Genehmigung des Jahresprogramms
e)     Genehmigung des Budgets
f)     Festsetzung des Jahresbeitrages
g)     Festsetzen der Finanzkompetenz des Vorstandes
h)     Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren
i)     Entscheid betreffend Rekurse gemäss Artikel 5
j)     Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
k)     Ernennung von Ehrenmitgliedern
l)     Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins.

Artikel 11 | GV, Stimmrecht
1     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.
2     Familien- und Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.
3     Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.
4     Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.

Artikel 12 | Vorstand, Zusammensetzung
1     Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Ressortverantwortlichen, zusammen mindestens 4 Mitgliedern.
2     Der Präsident/die Präsidentin hat bei Abstimmungsgleichstand den Stich­entscheid.
3     Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des ­Präsidenten selber.

Artikel 13 | Vorstand, Zuständigkeit
1     Der Vorstand leitet den Verein.
2     Er besitzt alle Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind.
3     Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

Artikel 14 | Vorstand,
Unterschriftenregelung
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Artikel 15 | Vorstand, Ehrenamtlichkeit
1     Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
2     Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Artikel 16 | Rechnungsrevision
1     Die GV wählt zwei Revisorinnen oder Revisoren.
2     Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag.

Artikel 17 | Finanzen
1     Einnahmen des Vereins sind insbesondere: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinden, Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen.
2     Ausgaben des Vereins erfolgen insbesondere: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes und für Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an BirdLife Schweiz.

Artikel 18 | Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 19 | Haftung
1 Für die Verpflichtungen vom Verein Natur in Rickenbach haftet nur das Vereinsvermögen.
2 Eine solidarische Haftung ist ausgeschlossen.

Artikel 20 | Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Mehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich.

Artikel 21 | Auflösung des Vereins
1     Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV notwendig.
2     Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten der Gemeinde Rickenbach zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.
3     Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, so hat die Gemeinde Rickenbach diesem das Vermögen zuzuführen.
4     Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum der Gemeinde Rickenbach BL, welche dieses zweckgebunden einsetzen muss (siehe Artikel 3).
5     Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Artikel 22 | Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28. August 2021 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

Im Namen der Generalversammlung
Rickenbach, Bammerthübel, 28. August 2021

(sig.) Mathias Oberer                 (sig.) Nadia Rollka
Präsident                                      Vizepräsidentin

  Statuten als PDF-Datei